Nicht schwierig, nur mühsam
“Allein der Umstand, dass die Interpretation der vom Kläger geltend gemachten Urteile des BVerwG offenbar Mühe zu machen scheint (vgl. etwa die Fehlzitate bei …), vermag noch auf keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache zu führen.”
Sagen die Kollegen vom VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 2.3.2009 – 5 S 3047/08, VBlBW 2009, 468.
Hihi.
Nachtrag:
Das BVerfG sieht das in seinem Beschluss vom 10.9.2009 – Az. 1 BvR 814/09, NJW 2009, 3642 offensichtlich GANZ anders. Die rechtliche Schwierigkeit zeige sich
“auch darin, dass sich der VGH – in der Art eines Berufungsurteils – zu einer ins Einzelne gehenden Auslegung […] und zu einer Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen genötigt sieht”.
Wie gewonnen, so zerronnen. Bzw. umgekehrt.