Nicht schwierig, nur mühsam
“Allein der Umstand, dass die Interpretation der vom Kläger geltend gemachten Urteile des BVerwG offenbar Mühe zu machen scheint (vgl. etwa die Fehlzitate bei …), vermag noch auf keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache zu führen.”
Sagen die Kollegen vom VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 2.3.2009 – 5 S 3047/08, VBlBW 2009, 468.
Hihi.
Nachtrag:
Das BVerfG sieht das in seinem Beschluss vom 10.9.2009 – Az. 1 BvR 814/09, NJW 2009, 3642 offensichtlich GANZ anders. Die rechtliche Schwierigkeit zeige sich
“auch darin, dass sich der VGH – in der Art eines Berufungsurteils – zu einer ins Einzelne gehenden Auslegung […] und zu einer Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen genötigt sieht”.
Wie gewonnen, so zerronnen. Bzw. umgekehrt.
Comment by Jens — at 20:33
Genau. Wie zerronnen, so gewonnen. Was sollte denn das “Hihi” heißen?
Comment by Jens — at 20:34
P.S.: Beide Entscheidungen sind online bei den jeweiligen Gerichten zu finden (und natürlich auch bei mir).
Comment by Jens — at 20:43
P.S.: Die Redaktion dieses Verwaltungsblatts Baden-Württemberg hat hier ja wohl ganz offensichtlich gepennt … In der Dezember-Ausgabe noch eine Entscheidung (kommentarlos!) abdrucken, von der seit dem 25. September bekannt ist, daß das BVerfG sie aufgehoben hat. Der Boorberg-Verlag war darüber, wenn ich mich recht erinnere, auch schon vorher informiert.
Comment by Jens — at 00:18
Achja: Der Senat hat die Berufung inzwischen zugelassen: http://openjur.de/u/31718-5_s_2142-09.html
Comment by Jens — at 00:21
Achja: Darf man fragen, inwiefern die Mitglieder des 5. Senats des VGH Baden-Württemberg “Kollegen” sind?